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  • 01
    zwei verschiedene Rechtskreise mit einer Betriebsnummer

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Firma in der Lohnabrechnung, welche im letzten Jahr den Hauptbetriebssitz von Sachsen (Rechtskreis Ost) nach Nordrhein-Westfalen (Rechtskreis West) verlegt hat.

    Die Firma beschäftigt einen Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen, sowie jedoch auch weiterhin einen Arbeitnehmer in Sachsen, hat hier aber keine Zweigstelle. Der betreffende Arbeitnehmer aus Sachsen führt Hausmeistertätigkeiten aus und arbeitet sozusagen von zu Hause aus (fährt immer vom Wohnort zu den betreffenden Immobilien).

    Für das Verfahren der Beitragsnachweismeldung habe ich weiterhin die Rechtskreiskennung West und Ost hinterlegt, da sich hierzu ja keine Änderungen zum 01.01.2025 ergeben haben.

    Zur Abrechnung werden nun zwei getrennte Beitragsnachweise – einmal West, und einmal Ost mit der gleichen Betriebsnummer erstellt. Die Krankenkasse bemängelt dies nun und fragt nach, weshalb jeweils zwei Beitragsnachweise übermittelt werden.

    Können Sie mir hier weiterhelfen? Oder ist die Übermittlung korrekt?


    Herzlichen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Naumann

     

  • 02
    RE: zwei verschiedene Rechtskreise mit einer Betriebsnummer

    Hallo Naumann,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: zwei verschiedene Rechtskreise mit einer Betriebsnummer

    Hallo Naumann,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13.03.2024 wurden die sich im Arbeitgeber-Meldeverfahren ergebenden Konsequenzen aufgrund des Wegfalls der Angabe des Rechtskreiskennzeichens West (W) und Ost (O) zum 01.01.2025 bewertet und entsprechende Festlegungen getroffen. Hiernach ist für Meldezeiträume ab dem 01.01.2025 in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen anzugeben.

    Für das Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge (Beitragsnachweise) ergeben sich hingegen keine Änderungen zum 01.01.2025.

    Diese sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zur Sozialversicherung vom 24.04.2024 ergebende Regelung bedeutet, dass die Beitragsnachweise als Grundlage für die Monatsabrechnung und die Beitragsweiterleitung auch über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind – nach unserem Kenntnisstand bis mindestens 31.12.2025.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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