Expertenforum - Zwei Diagnosen eine Krankheit

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  • 01
    Zwei Diagnosen eine Krankheit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter bekommt von einem Orthopäden vom 09.10.2024-01.01.2025 eine Arbeitsunfähigbescheinigung (Starke schmerzen beim gehen). Die AU wird nicht verlängert und er kommt mit Schmerzen zur Arbeit. Nach 5 Tagen bricht er seine Arbeit ab und wird von seinem Hausarzt vom 13.01.2025-09.02.2025 (wahrscheinlich folgen noch weitere AU´s) mit einer anderen Diagnose Arbeitsunfähig geschrieben. Gleiche Symtome zwei Diagnosen. Wer übernimmt den Finanzielen Schaden? Es ist nicht einzusehen das der Betrieb wieder in der vollen Lohnfortzahlung ist, oder sehe ich das falsch?

  • 02
    RE: Zwei Diagnosen eine Krankheit

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zur Entgeltfortzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Zwei Diagnosen eine Krankheit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die sechswöchige Entgeltfortzahlung beginnt nicht erneut zu laufen, wenn die zweite „Krankheitsepoche“ (13.01.2025 bis 09.02.2025) auf dasselbe Grundleiden wie die erste „Krankheitsepoche“ (09.10.2024 bis 01.01.2025) zurückzuführen ist. Maßgeblich ist also die Grunderkrankung, nicht die konkrete Verschlüsselung der Diagnose.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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