Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Beschäftigten, der als privat krankenversicherter Tarifbeschäftiger nach § 1 Abs. 1 BVOtb NRW einen Beihilfeanspruch hat. Ausrücklich ausgenommen ist eine Beihilfegewährung bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 2 BVOtb NRW gilt für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, dass die Beihilfe anteilig entsprechend der arbeitsvertraglichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird.
Da der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf von 13 Wochen hat und die Beihilfe anteilig gezahlt wird, stellen wir uns jetzt die Frage, ob er einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V erhalten muss?
Unserer Meinung nach fällt er nicht unter § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.
Können Sie uns in dem Fall weiterhelfen?
Vielen Dank und viele Grüße
Paula Russmann