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  • 01
    Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei teilweisem Anspruch auf Beihilfe

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Beschäftigten, der als privat krankenversicherter Tarifbeschäftiger nach § 1 Abs. 1 BVOtb NRW einen Beihilfeanspruch hat. Ausrücklich ausgenommen ist eine Beihilfegewährung bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

    Gemäß § 1 Abs. 2 BVOtb NRW gilt für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, dass die Beihilfe anteilig entsprechend der arbeitsvertraglichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird.


    Da der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf von 13 Wochen hat und die Beihilfe anteilig gezahlt wird, stellen wir uns jetzt die Frage, ob er einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V erhalten muss?


    Unserer Meinung nach fällt er nicht unter § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.


    Können Sie uns in dem Fall weiterhelfen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Paula Russmann

  • 02
    RE: Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei teilweisem Anspruch auf Beihilfe

    Hallo Frau Russmann,

    nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Dagegen haben Personen, die eine Beschäftigung ausüben, in dieser aber wegen ihres Status als „Beamter“ krankenversicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass gemäß Ihren Angaben der privat krankenversicherte Mitarbeiter mit seinem monatlichen Arbeitsentgelt über der JAEG liegt und keinen Beamtenstatus innehat, besteht nach den oben aufgeführten Regelungen ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung und auch zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).

    Parallel bestehende Beihilfeansprüche haben hierbei keine Auswirkungen auf den Anspruch eines zu gewährenden Beitragszuschusses.

    Einen „Nachweis“ des privaten Krankenversicherungsunternehmens, dass die Vorrausetzungen zu einer Zuschussgewährung vorliegen, sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Entsprechendes gilt für den Bereich der Pflegeversicherung.
     
    Da bei der konkreten Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses auch arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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