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  • 01
    Zuschuss zur PKV älter als 55 Jahre und Selbständig

    Hallo,


    ein bisher und weiterhin Selbständige Person wird eine abhängige Tätigkeit mit einem Entgelt von 2.600 € antreten. Da er älter als 55 Jahre ist und kein Zeiten in der GKV hat, entsteht keine Versicherungspflicht.

    Hat diese Person Anspruch auf einen Zuschuss zur PKV?

    Welchen Nachweis benötigen wir, um Nachzuweisen, das keine Rückkehr in die GKV möglich ist?

    Reicht das 55. Lj. aus? Eine Erklärung des Mitarbeiters? Nachweis PKV, wie lange er schon versichert ist?

    Vielen Dan kund viele Grüße

     

  • 02
    RE: Zuschuss zur PKV älter als 55 Jahre und Selbständig

    Hallo Flocke,
     
    da nach Ihrer Schilderung der privat versicherte Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis – unabhängig davon, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird – lediglich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. 

    Trotzdem ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis zu prüfen, inwieweit die selbstständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Das Ergebnis hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die u.a. auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Ist der Mitarbeiter dagegen hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V), besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V, da dieser nicht zum dort genannten Personenkreis gehört.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Da die betroffene Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte) Krankenkasse oder die Krankenkasse sein, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.  

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

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