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  • 01
    Zuschuss zur KV/PV bei einem PKV-Versicherten mit Ruhegehalt und Beihilfeansprüche

    PVK Versicherte; Beamtin (ehemalige Polizistin) mit Ruhegehalt und Beihilfeansprüche hat zum 01.04.2022 eine Beschäftigung mit 20 Std. angefangen. Grundsätzlich würde Sie der Versicherungspflicht unterliegen - aufgrund Beamtenstatus und PKV-Versicherung unterliegt Sie nicht der gesetzlichen KV + PV-Pflicht. AG möchte nun wissen, ob er einen Beitragszuschuss leisten muss.

    Nach § 257 + 258 SGB V wäre dies nicht der Fall, da ja keine Versicherungspflicht im eigentlichen Sinne zustande kommt. AG gibt sich mit der Aussage jedoch nicht zufrieden.

  • 02
    RE: Zuschuss zur KV/PV bei einem PKV-Versicherten mit Ruhegehalt und Beihilfeansprüche

    Hallo Frau Habermann,

    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind (Befreiungstatbestände sind ausschließlich die in § 8 SGB V genannten Sachverhalte), erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Arbeitnehmer, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen
    krankenversicherungsfrei sind, haben bei einer Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamter oder Pensionär krankenversicherungsfrei sind.
     
    In Ihrem Fall besteht für den Pensionärin (ehemalige Polizistin) kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, da weder
    Regelungen des § 257 Abs. 2 noch die des § 258 SGB V Anwendung finden.
     
    Gleiches gilt auch für den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 7 SGB XI.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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