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  • 01
    Zuschuss zur Krankenversicherung SVFLG

    Guten Tag,

    unser Mitarbeiter ist Vollzeitbeschäftigter, überschreitet die JAEG und ist freiwillig bei der SVFLG versichert.

    Die Höhe des Beitrags wird uns von der SVFLG mitgeteilt. Wenn wir daraus 50% AG-Zuschuss bezahlen, würde dies zur Folge haben, dass der AG-Zuschuss höher ist als der AG-Zuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze. Nun stellt sich für uns die Frage ob wir in diesen Fällen den AG-Zuschuss auf den Höchstzuschuss aus der BBG begrenzen dürfen?

     

  • 02
    RE: Zuschuss zur Krankenversicherung SVFLG

    Hallo Abrechner,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich um einen Mitarbeiter handelt, der (wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine krankenversicherungsfreie Beschäftigung ausübt und sich aufgrund dessen freiwillig bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG oder auch LKK) krankenversichern konnte, sofern er bereits vor Aufnahme der Beschäftigung als Versicherter der SVLFG angehörte. In diesem Fall hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 Abs. 1 SGB V, § 61 Abs. 1 SGB XI).
     
    Da bei der konkreten Ermittlung der Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- bzw. zur sozialen Pflegeversicherung allerdings arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitergehende Stellungnahme abgegeben werden kann.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Der Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Gleiches gilt für den Bereich der Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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