Expertenforum - Zuschuss private KV bei Krank o. LFZ

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zuschuss private KV bei Krank o. LFZ

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Ein Mitarbeiter (privat versichert) ist krank von 25.11.2024 bis 22.02.2025. Ab dem 06.01.2025 fällt der Mitarbeiter aus der Lohnfortzahlung. Im Zeitraum vom 06.01.2025 bis 05.02.2025 hat der Mitarbeiter weiterhin SV-Tage, erhält aber keine Vergütung.

    Im April 2025 erhält der Mitarbeiter eine größere Einmalzahlung. Durch die „SV-Luft“ aus dem Monat 01/2025 beträgt das Sozialversicherungsmeldeentgelt in 04/2025 fast 11.000 Euro. Der monatliche Beitrag in der privaten Krankenversicherung beträgt 746 Euro. Der AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in 04/2025 beträgt laut unserem Abrechnungsprogramm 748 Euro.

    Frage: Ist es richtig, dass durch das erhöhte Sozialversicherungsmeldeentgelt der AG-Zuschuss höher ist als der tatsächlich gezahlte Beitrag in der privaten KV? Faktisch wird mit der Abrechnung 04/2025 der fehlende AG-Beitrag aus dem Monat 01/25 (SV-Tage aber kein Entgelt) nachgeholt.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

     

  • 02
    RE: Zuschuss private KV bei Krank o. LFZ

    Guten Tag,
     
    nach § 257 Absatz 2 SGB V wird der Zuschuss in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Bei Nachberechnung kann es zu einen höheren Zuschuß kommen. Zunächst hat das Lohnprogramm den Beitrag mit Entgelt bis 06.01.2025 berechnet. Da die BBG nicht erreicht wurde, fällt der Zuschuß nach § 241 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes geringer aus als der tatsächliche Beitrag zur PKV. Durch die nachträgliche Einmalzahlung wird die „SV-Luft“ bis zur BBG für den Zeitraum bis 05.02.20225 ausgefüllt. Jetzt ist der fiktive Beitrag nach § 241 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes höher als der tatsächliche Beitrag der PKV. In der Verrechnung kann deshalb eine Nachzahlung des Beitragszuschusses auftreten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.