Hallo liebes Expertenteam,
hat eine schwangere Werkstudentin (Verdienst mtl. ca. 1.000 Euro) Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Spielt hier die Art der Krankenversicherung eine Rolle?
Vielen Dank.
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Hallo liebes Expertenteam,
hat eine schwangere Werkstudentin (Verdienst mtl. ca. 1.000 Euro) Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Spielt hier die Art der Krankenversicherung eine Rolle?
Vielen Dank.
Guten Tag,
der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn für die Schwangere bei Eintritt des Versicherungsfalles eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Zusätzlich zur Mitgliedschaft muss bei Beginn der Schutzfrist oder der „Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit“ (Versicherungsfall) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen oder das Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG wegfallen.
Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen, wenn ihnen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Von dieser Regelung werden unter anderem folgende Personenkreise erfasst:
- freiwillig Versicherte
- Studentinnen
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das krankenversicherungsfrei ist (§ 7 SGB V i. V. m. §§ 8, 8a SGB IV, § 6 Abs.1 Nr. 3 SGB V).
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt, höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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