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  • 01
    Zuschuss MuSchG - Berücksichtigung von angesammelten Überstunden

    Ich habe eine Frage zu der Berechnung des Zuschusses Mutterschaftsgeld. Wir haben eine Arbeitnehmerin, die sich in den letzten Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (sie ist seit 4 Monaten im Beschäftigungsverbot) die angesammelten Überstunden des letzten Jahres auszahlen lassen hat. Diese Auszahlung wurde als Einmalzahlung gebucht. Die Frage ist jetzt, müssen diese Zahlungen trotzdem bei der Berechnung für den Zuschuss MuSchG berücksichtigt werden ?

  • 02
    RE: Zuschuss MuSchG - Berücksichtigung von angesammelten Überstunden

    Hallo Personalwesen HS,
     
    die Beantwortung Ihrer Frage zur Berücksichtigung von angesammelten Überstunden bei  der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen, zu denen wir im sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums keine Aussage treffen können.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Zuschuss MuSchG - Berücksichtigung von angesammelten Überstunden

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 21 Abs. 2 MuSchG bleiben Einmalzahlungen bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld unberücksichtigt.


    Bei der Überstundenabgeltung handelt es sich nur dann um einen Einmalbezug, wenn die Auszahlung (wie bei Ihnen) Vorjahre betrifft und bis spätestens 31.03. des Folgejahres erfolgt. Dies dürfte nach meinem Verständnis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bei Ihnen nicht der Fall sein. Sollte es sich danach nicht um einen Einmalbezug handeln, müssen die Überstunden dem jeweiligen Monat des Entstehens zugeordnet werden und sind dann bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auch zu berücksichtigen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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