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  • 01
    Zuschuss Möbel für Mobiles Arbeiten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmern mit Mobilem Arbeiten einen Zuschuss für die Anschaffung von Schreibtisch (bis zu 450 Euro) und Bürostuhl (bis zu 250 Euro) geben.

    Käufer und Rechnungsempfänger ist der Mitarbeiter, nicht der Arbeitgeber. Die Möbel sind Eigentum des Arbeitnehmer. Ich gehe davon aus, dass es sich hier um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt? Gäbe es die Möglichkeit dies steurfrei auszuzahlen? Wenn ja, welche Anforderungen sind zu erfüllen?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Zuschuss Möbel für Mobiles Arbeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    beim geschilderten Beispiel ist zunächst die Unterscheidung zwischen mobilem Arbeiten und Home Office-Tätigkeiten wichtig:


    -Bei Tätigkeit im Home Office nutzt der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in der eigenen, privaten Wohnung. Dann ist unter bestimmten Voraussetzungen (Näheres sogleich) eine Kostenübernahme oder-Erstattung durch den Arbeitgeber denkbar.


    - Beim mobilen Arbeiten ist dem Arbeitnehmer der Arbeitsort vollständig freigestellt. Die Einrichtung und das Vorhalten eines Arbeitsplatzes in der eigenen Wohnung lassen sich dann nicht mit Arbeitgeber-Interessen begründen und darauf zurückführen. Entsprechende Kostenerstattungen sind deshalb als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten.


    Bei Tätigkeit im Home Office ist/wäre die Einrichtung des Arbeitsplatzes auf Kosten des Arbeitgebers zulässig. Dies gilt sowohl bei direkter Anschaffung der entsprechenden Ausstattung arbeitgeberseits (mit Kostentragung), wie auch bei Anschaffung arbeitnehmerseits und anschließender Kostenerstattung durch den Arbeitgeber (§ 3 Nr. 50 EStG, Auslagenersatz).


    Entscheidend bleibt aber, dass in beiden Fällen (1) die Ausstattung des Arbeitsplatzes (im geschilderten Sachverhalt: Schreibtisch und Stuhl) Eigentum des Arbeitgebers darstellt und (2) eine private Nutzung nicht oder nur sehr geringfügig erfolgt. Insbesondere in der zweiten Voraussetzung wird die Einordnung als steuerfreier Aufwandsersatz sehr häufig scheitern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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