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  • 01
    Zuschuss Krankengeld

    Guten Tag, wie hoch darf der Zuschuss zum Krankengeld sein, damit das Krankengeld nicht gekürzt wird? Gilt hier die 50 Euro-Grenze auch? Danke

  • 02
    RE: Zuschuss Krankengeld

    Hallo Xy,

    wie Sie bereits richtig vermutet haben, gilt für einen Krankengeldzuschuss die Freigrenze von 50,00 €. Dabei sind für den Bereich der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten.

    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
     
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Inwieweit sich im Einzelfall eine Kürzung des Krankengeldes ergibt, kann abschließend nur mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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