Expertenforum - Zuschläge bei Krankheit etc.

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  • 01
    Zuschläge bei Krankheit etc.

    Hallo,


    ich bin neu in einem Unternehmen und habe festgestellt, dass den Arbeitnehmern an Urlaubstagen, Krankheitstagen, Feiertagen und Sonderurlaubstagen Zuschlagsdurchschnitte gezahlt werden.


    Grundsätzlich bin ich bereits etwas verwundert, dass an Feiertagen diese Durchschnitten als Kompensation gezahlt werden. Meiner Auffassung nach müssten diese nur für Urlaub und Krankheit gezahlt werden. Liege ich richtig in meiner Annahme?


    Ferner bin ich auch etwas über die Art der Berechnung verwundert. Es werden nicht nur SFN Zuschläge einbezogen, sondern auch die Grundvergütung für Überstunden, sowie die Zuschläge auf diese. Dies gilt ebenfalls für die Grundvergütung an Feiertagen, Sonntagen und Samstagen. Ob die Samstagszuschläge einzubeziehen sind, darüber lässt sich sicherlich diskutieren. Nach meiner Auffassung sind die anderen Bestandteile jedoch hinfällig, oder irre ich mich?

     

  • 02
    RE: Zuschläge bei Krankheit etc.

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts in den Fällen der von Ihnen genannten Ausfallzeiten geltend unterschiedliche Regelungen.


    Bei Urlaub ist nach § 11 BUrlG die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn fortzuzahlen.


    Bei Krankheit und Feiertagen hat der Abnehmer Anspruch auf die Vergütung, die er verdient hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte.


    Sonderurlaub bedarf grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


    Vor diesem Hintergrund ist es korrekt, dass auch an Feiertagen eine Kompensation für Zuschläge gezahlt wird, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er an diesem Tag tatsächlich gearbeitet hätte.


    Für die Berücksichtigung der Überstundenvergütung gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Fällt die Arbeit wegen eines Feiertags aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Überstundenvergütung (Grundvergütung zuzüglich etwaiger Zuschläge) für die Überstunden, die an dem Feiertag angefallen wären. Bei Krankheit sind die Überstundenzuschläge nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 EFZG. Bei Urlaub wird die Überstundenvergütung (Grundvergütung zuzüglich Zuschläge) nicht berücksichtigt.


    Für den Samstagszuschlag gelten die eingangs genannten Grundsätze.


    Bitte beachten Sie, dass von diesen gesetzlichen Regelungen zum Teil in Tarifverträgen oder auch im Arbeitsvertrag selbst abgewichen werden kann.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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