Expertenforum - Zusatzbeitrag KV beim Personengruppenschlüssel 122

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  • 01
    Zusatzbeitrag KV beim Personengruppenschlüssel 122

    Guten Tag,


    wie wird der Zusatzbeitrag für die Krankenkasse bei Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung (PGS 122) berechnet?


    Kommt hier der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitrag in Höhe von 1,7 % zum tragen oder wird der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse herangezogen?


     

  • 02
    RE: Zusatzbeitrag KV beim Personengruppenschlüssel 122

    Hallo BWUBremen,
     
    aufgrund des Gesetzes zur „Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ wurde nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Eine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung findet hierbei nicht mehr statt. Mit der Einführung der Mindestvergütung für Auszubildende wurden auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Seit 01.01.2020 ist auch bei außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen die Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte geregelt, wie sie auch für „normale“ Auszubildende in Betrieben gilt.
     
    In der Folge findet nach unserem Verständnis der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zusatzbeitrag KV beim Personengruppenschlüssel 122

    Hallo,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Findet der PGS 122 dennoch Anwendung?

  • 04
    RE: Zusatzbeitrag KV beim Personengruppenschlüssel 122

    Hallo BWUBremen,
     
    trotz der Tatsache, dass mittlerweile auch bei außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen die Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte geregelt ist, wurde dies in der Sozialversicherung meldetechnisch nach unserem Kenntnisstand bisher noch nicht angepasst, so dass hier weiterhin die Regelungen aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 19.06.2014 Anwendung finden.
     
    Nach der Anlage 2 zum Rundschreiben des „ Gemeinsamen Meldeverfahrens“ wird hier nach wie vor an dem Personengruppenschlüssel „122“ festgehalten.
     
    Da dies in der Praxis zu Rückfragen führen kann, empfehlen wir Ihnen, die betreffende Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser zu klären, wie ein solcher Sachverhalt meldetechnisch umzusetzen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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