Expertenforum - Zuordnung Beiträge nach langer Krankheit/rückw. Rentenbezug

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  • 01
    Zuordnung Beiträge nach langer Krankheit/rückw. Rentenbezug

    Sacherverhalt:

    AN erhält seit 27.11.2023 Krankengeld.

    Im Februar 2025 Vorlage des Bescheides über unbefristete volle Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab 01.07.2024. Es besteht noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2023/2024/2025 und Stundenabgeltung für Stunden aus 2023.

    Welchem(n) Monat(en) ist/sind die Zahlungen zuzuordnen und besteht beitragspflicht ?

     

  • 02
    RE: Zuordnung Beiträge nach langer Krankheit/rückw. Rentenbezug

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Werden Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die Regelungen der Märzklausel anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und unter Umständen sozialversicherungspflichtig im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird.
    Liegen auch im Jahr 2024 keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zuordnung Beiträge nach langer Krankheit/rückw. Rentenbezug

    Vielen Dank!

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