Expertenforum - zu viel genommene Urlaubstage

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    zu viel genommene Urlaubstage

    Hallo liebes Expertenteam,

    ich habe ein Arbeitnehmer , welcher zum 31.03.2025 gekündigt hat und für 2025 schon 14,5 Urlaubstage zu viel genommen hat. Laut Aufhebungsvertrag sollen diese zu viel genommenen Urlaubstage in Abzug gebracht werden. Der Arbeitnehmer ist Gehaltsempfänger und somit sollen wir die Urlaubstage mit der Formel "Gehalt x 3 x 14,5 /65"in Abzug bringen. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich diesen Betrag dann als Einmalzahlung (Minus) abrechnen soll oder als ganz normales Brutto abziehen soll. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: zu viel genommene Urlaubstage

    Hallo ich weiß dass ich nichts weiß,
     
    Ihre Frage zur „Verrechnung“ des zu viel in Anspruch genommenen Urlaubskontingents  betrifft das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: zu viel genommene Urlaubstage

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 5 Abs. 3 BUrlG besteht in Ihrem Fall ein Rückforderungsausschluss für den zu viel gewährten Urlaub. Das heißt, dass gezahlte Urlaubsentgelt kann kraft Gesetzes nicht zurückgefordert werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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