Sehr geehrtes Expertenteam,
unsere Frage betrifft sowohl das Sozialversicherungsrecht, als auch möglicherweise das Arbeitsrecht:
Ein Arbeitnehmer hat nun im Rahmen der Wiedereingliederung die Tätigkeit wieder aufgenommen.
Die Wiedereingliederung haben wir begrüßt.
Nun stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer regelmäßig während den anberaumten recht überschaubaren Wiedereingliederungsstunden/ Tag, Arzttermine wahrnimmt und so die Zeit der Wiedereingliederung "füllt". Dies kann nicht Ziel der Wiedereingliederung sein.
Kann der Arbeitgeber unter diesen Umständen die Wiedereingliederung abbrechen?
Welche Optionen hat der Arbeitgeber?
Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Personalabteilung