Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Ziel der Wiedereingliederung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unsere Frage betrifft sowohl das Sozialversicherungsrecht, als auch möglicherweise das Arbeitsrecht:


    Ein Arbeitnehmer hat nun im Rahmen der Wiedereingliederung die Tätigkeit wieder aufgenommen.


    Die Wiedereingliederung haben wir begrüßt.


    Nun stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer regelmäßig während den anberaumten recht überschaubaren Wiedereingliederungsstunden/ Tag, Arzttermine wahrnimmt und so die Zeit der Wiedereingliederung "füllt". Dies kann nicht Ziel der Wiedereingliederung sein.

    Kann der Arbeitgeber unter diesen Umständen die Wiedereingliederung abbrechen?

    Welche Optionen hat der Arbeitgeber?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalabteilung

  • 02
    RE: Ziel der Wiedereingliederung

    Hallo Personalabteilung,
     
    da die Beantwortung Ihrer Fragen zur arbeitgeberseitigen Beendigung einer stufenweisen Wiedereingliederung und welche darüber hinausgehenden Optionen für den Arbeitgeber bestehen das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.

    Für den Bereich der Sozialversicherung gilt grundsätzlich folgendes:

    Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen der betroffenen Person, den behandelnden Ärzten, dem Arbeitgeber (inklusive  Arbeitnehmervertretung, Betriebsarzt), der Krankenkasse sowie ggf. dem Medizinischen Dienst (MD) auf Basis der gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder qualitativen Belastung des Mitarbeiters durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeübte berufliche Tätigkeit.

    Der Mitarbeiter gilt während einer solchen Maßnahme offiziell noch immer als arbeitsunfähig. Der Prozess dient in erster Linie zur Stabilisierung, als medizinische Maßnahme zur Rehabilitation, mit der sich der Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsalltag gewöhnt. Im Idealfall gewinnt er so seine volle Leistungsfähigkeit zurück.

    Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.

    Sofern der Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung vorzeitig beenden sollte, empfehlen wir die Krankenkasse der betroffenen Personen zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Ziel der Wiedereingliederung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Sofern der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung erkrankt, im Sinne von die Wiedereingliederung an einem Tag nicht wahrnimmt:

    Endet diese sodann?

    Muss der Arbeitnehmer die Krankenkasse über die Erkrankung informieren?


    Danke.


    Mit freundlichen Grüßen

    Personalabteilung

  • 04
    RE: Ziel der Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitgeber kann die Wiedereingliederungsmaßnahmen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abbrechen, insbesondere, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Wiedereingliederung den gewünschten Erfolg haben wird.


    Ziel der Wiedereingliederung ist es, den Arbeitnehmer stufenweise an die Belastungen des „normalen“ Arbeitsverhältnisses wieder heranzuführen und zu testen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer diesen Anforderungen bereits wieder gewachsen ist.


    Sollten die Arzttermine dazu führen, dass dieser Heranführungs- bzw. Erprobungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, könnte der Arbeitgeber die Wiedereingliederung abbrechen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Arzttermine außerhalb der Wiedereingliederungszeiten zu absolvieren.


    Das heißt, eine generelle Antwort ist hier nicht möglich. Es müssten tatsächlich die Umstände des Einzelfalls geprüft werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Ziel der Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sollte der Arbeitnehmer die Wiedereingliederung wegen einer neuen Erkrankung an einem Tag nicht durchführen können, führt dies nicht zur Beendigung der Wiedereingliederung.


    Der Arbeitnehmer sollte die Krankenkasse über die neue Erkrankung informieren.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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