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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Zeitpunkt Umschlüsselung privat Versichert/pflichtversichert nach Unterschreiten JAEG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:


    Mitarbeiter, 50 Jahre, privat versichert vor 2003


    1. Frage: Nach Prüfung des Jahresentgeltgrenze wurde festgestellt, dass die Grenze 2025 überschritten wurde, aber die Grenze in 2026 nicht überschritten werden wird. Somit ist er unserer Meinung nach ab dem 01.01.2026 pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.


    Der Mitarbeiter hat nun eine dreimonatige Frist zur Kündigung seiner privaten Krankenversicherung.


    Zu welchem Zeitpunkt muss unsererseits die Ummeldung auf den Beitragsgruppenschlüssel erfolgen?

    a) zum 01.01.2026

    b) nach Ablauf der drei Monate Kündigungsfrist zum 31.03.2026

    c) nach Ablauf der drei Monate Kündigungsfrist rückwirkend zum 01.01.2026


    2. Frage: Bis zu welchem Datum muss der Mitarbeiter uns mitteilen, bei welcher gesetzlicher Krankenkasse er die Mitgliedschaft gewählt hat?


    3. Frage: Wie müssen wir uns verhalten, wenn der Mitarbeiter uns keine gesetzliche Krankenkasse nennt?


    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Payroll_HR_2024

     

  • 02
    RE: Zeitpunkt Umschlüsselung privat Versichert/pflichtversichert nach Unterschreiten JAEG

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich endet die Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
    Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
     
    Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt in diesem Sinne auch ein, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die Anhebung der Grenze zum Folgejahr zurückzuführen ist.
     
    Selbst wenn erst nachträglich festgestellt wird, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten ist, endet die Krankenversicherungsfreiheit auch rückwirkend.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet die Krankenversicherungsfreiheit zum 31.12.2025, ab 01.01.2026 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Ummeldungen zu erstellen.
     
    Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle (Arbeitgeber) unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. 
    Hat der Versicherungspflichtige dem Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat der Arbeitgeber den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden,
    bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat der Arbeitgeber den Versicherungspflichtigen bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten (§ 175 Abs. 3 SGB V).
     
    Hat also der Arbeitnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht bzw. nach Hinweis des Arbeitgebers das Krankenversicherungspflicht vorliegt, die gewählte
    Krankenkasse mitgeteilt, ermittelt der Arbeitgeber die letzte Krankenkasse zur entsprechenden Anmeldung. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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