Expertenforum - Zeitausgleich/Urlaub während eines teilweisen Beschäftigungsverbots

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
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Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Fragen zum Jahreswechsel
Zum Jahresbeginn 2021 und auch schon im Herbst 2020 stehen wieder zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Programm. Darüber informieren wir bereits ab September in einem Themenspezial. Für Fragen zu den einzelnen Themen haben wir ein spezielles Expertenforum Jahreswechsel eingerichtet.
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01
Zeitausgleich/Urlaub während eines teilweisen Beschäftigungsverbots
Eine Beschäftigte befindet sich bis zum Beginn des Mutterschutzes in einem teilweisen Beschäftigungsverbot.
Sie beabsichtigt in der kommenden Woche an einem Tag Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen.
Wie gehe ich mit Blick auf den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Mutterschaft - U2 - um?
Der Tag Zeitausgleich ist doch sicherlich aus dem Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - U2- herauszunehmen, oder?
Danke im Voraus. -
02
RE: Zeitausgleich/Urlaub während eines teilweisen Beschäftigungsverbots
Hallo Frau Gieseler,
in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit einem teilweisen Beschäftigungsverbot, das an einem Tag durch Inanspruchnahme von Zeitausgleich unterbrochen wird, sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten. Das bedeutet, dass aus unserer Sicht zunächst zu klären ist, ob während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot der Abbau von Mehrarbeitsstunden überhaupt möglich ist.
Wir können dazu im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Gerne geben wir Ihnen zur Erstattungsmöglichkeit im U2-Verfahren folgende Information:
Sofern der Abbau der Mehrarbeitsstunden arbeitsrechtlich tatsächlich zulässig ist,
finden diese bei der Erstattung der mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberaufwendungen keine Berücksichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
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