In Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung sind die steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge des AG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzutragen.
Der AG finanziert einem AN für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.10.2022 für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Jahreskarte der städtischen Verkehrsgesellschaft.
Im September 2021 wurde von der Verkehrsgesellschaft der Betrag für die Jahresfahrkarte (01.09.2021 bis 31.10.2022) vom Konto des AG abgebucht.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 wurde in Zeile 17 der gesamte Betrag der Jahresfahrkarte bescheinigt. Ist das richtig? Oder hätten auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 nur 4/12 (09/2021 -12/2021) und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 die restlichen 8/12 (01/2022 - 08/2022) bescheinigt werden müssen?
Falls der gesamte Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 zu bescheinigen war: Was muss bescheinigt werden, wenn nachträglich (durch das 9 -Ticket) in 2022 eine Kostenrückerstattung durch die Verkehrsgesellschaft erfolgt ist?