Sehr geehrte Damen und Herren,
sind folgende Aussagen zur Abrechnung von Bezügen im Todesfall korrekt?
Endet das Arbeitsverhältnis einen Arbeitnehmers wegen Tod, so können die anteiligen Vergütungen bis zum Todestag aus Vereinfachungsgründen lohnsteuerrechtlich dem Verstorbenen zugeordnet werden und auf das Konto des Verstorbenen gezahlt werden.
Anspruch auf Sterbegeld nach §23 TVöD haben Anspruchsberechtigte (Kinder, Ehegatten). Diese werden in der Abrechnung selbst zum Arbeitnehmer . Das Sterbegeld ist nach den Steuermerkmalen des Anspruchsberechtigten steuerpflichtig. Die Zahlung hat auf ein Konto eines Sterbegeldberechtigten zu erfolgen.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Abgeltung auf Arbeitszeitguthaben haben Erben. Diese werden in der Abrechnung selbst zum Arbeitnehmer . Der Abgeltungsanspruch ist nach den Steuermerkmalen des Anspruchsberechtigten steuerpflichtig und beim Verstorbenen im Monat des Todes zu verbeitragen. Die Zahlung erfolgt an nachgewiesen Erben. Kann auch hier nur an einen Erben gezahlt werden?
Mit freundlichen Grüßen
LH Bezüge