Expertenforum - Zahlung von EZ nach Austritt

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  • 01
    Zahlung von EZ nach Austritt


    Frau


    Von: Sonia am 28.05.2025

    Hallo,

    Folgender Fall:

    MA ist zum 31.1.25 ausgeschieden ( 4100€ sv-Steuer brutto)

    Dieser MA bekommt im April 2025 eine Einmalzahlung in Höhe von 3000€ brutto (diese EZ wird jedes Jahr im April gezahlt)


    Wie ist diese EZ in der Sozialversicherung zu bewerten ? Beitragsfrei Frei ? Da März Klausel nicht mehr greift ?


    Danke & Gruß

  • 02
    RE: Zahlung von EZ nach Austritt

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. erfolgt die Zuordnung im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im April, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die März-Klausel ist nicht anzuwenden, da die Auszahlung nach dem 31.03. erfolgt.
     
    Sofern während der Elternzeit keine (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt wurde, ist die Auszahlung somit beitragsfrei und keine weitere Meldung zu erstellen. Nur wenn eine Beschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wurde, ist eine Sondermeldung mit Grund „54“ für den Monatszeitraum der letzten Abrechnung zu erstellen, z.B. 01.03. – 31.03.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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