Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Zahlung und Erstattung U1

    Zahlung und Erstattung U1

    Sehr geehrtes Expertenteam, ich habe 2 kurze Fragen.

    1. Besteht für einen GmbH Geschäftsführer Pflicht zur Zahlung U1?

    2. Besteht Anspruch auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz und kann ein Antrag bei der Kasse für diesen Versicherten gestellt werden?

    Vielen Dank für eine kurze Rückinfo.

  • 02
    RE: Zahlung und Erstattung U1

    Hallo Herr Schneider,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlung und Erstattung U1

    Hallo Herr Schneider,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, werden weder am U1- noch am U2-Ausgleichsverfahren beteiligt. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind für diesen Personenkreis ebenfalls nicht zu entrichten.

    Bei Fremdgeschäftsführern und bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.

    Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.

    Diese sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 ergebende Regelung hat zur Folge, dass aufgrund der Nichtteilnahme am U1-Verfahren keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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