Hallo,
ein Arbeitnehmer der Steuerklasse 1 hatte, ist zum 31.05.2025 ausgeschieden, weil er ab Juni 2025 einen neuen Arbeitgeber hat. Im Juli 2025 wird noch ein sonstiger Bezug (z.B. Urlaubsabgeltung) vom alten Arbeitgeber nachgezahlt.
1. Frage:
Kann hier im Juli eine Rückrechnung auf den Mai 2025 erfolgen, so dass die Nachzahlung des sonstigen Bezuges im Mai mit der Lohnsteuerklasse 1 berechnet wird und dabei der Lohn für die Berechnung der Lohnsteuer des sonstigen Bezuges bis Jahresende hochgerechnet wird oder
wäre im Auszahlungsmonat Juli 2025 die Lohnsteuer mit der Steuerklasse 6 zu berechnen, weil das Zuflussprinzip im Steuerrecht gilt (Haupt-Arbeitgeber ist bereits der neue Arbeitgeber).
2. Frage:
Ist beim Zuflussprinzip unbedingt ein neuer Elstam-Abruf als Neben-Arbeitgeber erforderlich oder kann man einfach gleich die Steuerklasse 6 erfassen?
3. Frage:
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug ist grundsätzlich der voraussichtliche Arbeitslohn des ganzen Kalenderjahres zu berücksichtigen, so dass für die zukünftigen Monate des Kalenderjahres der Lohn "hochgerechnet bzw. geschätzt" wird.
--> Ist es im o.g. Fall auch so, d.h. muss hier bei Berücksichtigung der Steuerklasse 6 für die Monate Juni 2025 bis Dezember 2025 der Lohn geschätzt/hochgerechnet werden (als ob er weiter beim alten Arbeitgeber beschäftigt wäre), um dann die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug nach Austritt zu ermitteln? (Oder gilt dies nicht bei Abrechnung mit Steuerklasse 6?)
4. Frage:
Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nicht zum 01.06.2025 den Arbeitgeber wechselt, sondern ab 01.06.2025 in Altersrente geht und im Juli 2025 ein sonstiger Bezug nachgezahlt wird?
--> Ist hier im Zuflussmonat Juli trotzdem mit der Steuerklasse 6 abzurechnen?
--> Müsste hier dann keine Hochrechnung bis Jahresende erfolgen, da definitiv kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen mehr ab Juni bezogen wird, sondern nur die Altersrente?
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße