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  • 01
    Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Liebes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zu den DEÜV Meldungen von einer in der Gleitzone beschäftigten MA und der Zahlung einer Einmalzahlung nach Austritt in 07.2025.

    Austritt: 30.06.2025

    Das monatliche Entgelt liegt innerhalb der Gleitzone.

    Die Einmalzahlung , die im Juli gezahlt wird, liegt nicht innerhalb der Gleitzone, wird also normal verbeitragt (ohne Gleitzonenregelung).


    Die Abmeldung würde also aussehen:

    Grund: 30 01.01.2025 - 30.06.2025 Kennzeichen Gleitzone 1


    Wie würde die 54er Meldung aussehen in Bezug auf das Kennzeichen Gleitzone?

    Grund 54 01.06.2025 - 30.06.2025 Kennzeichen Gleitzone ???


    Oder muss aufgrund der Einmalzahlung und der Zuordnung in den letzten Monat der Beschäftigung dann auch rückwirkend die Verbeitragung des laufenden Entgeltes in 06.2025 korrigiert werden und das Gleitzonenkennzeichen korrigiert werden?


    Vielen Dank

    Anja F.

  • 02
    RE: Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Hallo Anja F.,
     
    um in Ihrem Fall eine konkrete Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um folgende zusätzliche Angaben:
     
    Bitte teilen Sie uns das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt mit.
     
    Wie hoch ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ?
     
    Stand zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2024/2025 bereits fest, dass die Beschäftigung zum 30.06.2025 beendet wird und wurde die Einmalzahlung bei der Beurteilung berücksichtigt ?
     
    Für diese Informationen bedanken wir uns im Voraus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Liebes Expertenteam,

    das monatliche Entgelt beträgt 1.600,00 €. Die Einmalzahlung stand nicht fest und beträgt 2.487,00 €. Die Beendigung zum 30.06.2025 stand zum Beurteilungszeitpunkt nicht fest. Die Einmalzahlung wurde nicht berücksichtigt bei der Beurteilung, da sie nicht vorhersehbar war.

    Vielen lieben Dank und viele Grüße

    Anja F.

     

  • 04
    RE: Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Hallo Anja,
     
    vielen Dank für Ihre Rückmeldung und den ergänzenden Angaben.
     
    Zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass die Einmalzahlung, die zum Beurteilungszeitraum nicht feststand (unvorhersehbar), nicht zur Prüfung des Übergangsbereichs zu berücksichtigen war.
     
    Da Arbeitgeber nach den Regelungen der DEÜV einmalig gezahltes und laufendes Arbeitsentgelt zu melden haben, wäre hier nach unserem Verständnis die bereits übermittelte Abmeldung zu stornieren und eine Korrektur mit „verändertem Entgelt“ und dem Kennzeichen „2“ zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Liebes Expertenteam,

    bitte entschuldigen Sie die weitere Nachfrage, nach meinem Verständnis müsste doch eine Meldung 54 erfolgen, da die Abmeldung bereits zum 30.06.2025 erfolgt ist (in 06.2025)? Könnten sie den Punkt, warum eine Stornierung der Abmeldung hier richtig ist und keine Meldung 54 für 06.2025 in 07.2025, nochmal erläutern? Vielen Dank

  • 06
    RE: Zahlung nach Austritt und Gleitzone

    Hallo Anja,
     
    grundsätzlich stimmen wir Ihnen zu, dass nach den Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit dem Grund der Abgabe „54“ zu übermitteln ist.
     
    Aus dem aktuellen Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von „Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ ist unter Punkt 5 „Melderecht“ folgendes zu entnehmen:
     
    „In § 28a Absatz 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetat-bestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereichs wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach grundsätzlich keine Ab- und Anmeldungen durch den Arbeitgeber abzugeben. Die Meldung ist gemäß § 5 Absatz 10 DEÜV gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung).“
     
    Eine gesonderte Kennzeichnung des Übergangsbereichs für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (Grund der Abgabe „54“) sehen diese Regelungen dagegen nicht vor.
     
    Nach unserem Kenntnisstand besteht bei der Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Übermittlungsprogramm „SV-Meldeportal“ allerdings die Möglichkeit dieser Kennzeichnung. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die einzelnen Entgeltabrechnungsprogramme dieses Kennzeichen auch vorsehen.
     
    Da dieser „Widerspruch“ für uns nicht nachvollziehbar ist und in Ermangelung einer eindeutigen Aussage seitens des Gesetzgebers, können wir hierzu keine verbindliche Aussage treffen, mit welchem Kennzeichen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Sondermeldung anzugeben ist.
     
    Dies hat uns in unserer ersten Antwort zu der Aussage bewogen, die ursprüngliche Abmeldung zu stornieren und mit den maßgeblichen Änderungen erneut zu melden.
     
    Wir hoffen, dass Sie mit dieser Erläuterung unsere ursprüngliche Antwort nachvollziehen können und bitten eventuell entstandene Irritationen zu entschuldigen.
     
    Sofern Ihr Softwareanbieter eine rechtkonforme Lösung anbieten kann, spricht nichts gegen die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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