Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Fragestellung: Ein Mitarbeiter ist zum 31.03.2025 ausgeschieden. Im April haben wir festgestellt, dass der Mitarbeiter noch Resturlaub hat, diesen haben wir als Einmalzahlung mit der April Abrechnung ausgezahlt (Zuordnungsmonat April). Die Urlaubsabgeltung wurde als Einmalzahlung im April ordnungsgemäß verbeitragt. Die zu zahlenden Beiträge wurden in einem Beitragsnachweis 04/25 ausgewiesen, obwohl das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.25 geendet hat. Ist das so korrekt oder muss der Beitragsnachweis 03/25 korrigiert werden?
Der Mitarbeiter arbeitet als Arzt und es liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die Beiträge werden stattdessen an die Ärzteversorgung überwiesen. Auch hier wurden die zu zahlenden Beiträge in einem Beitragsnachweis 04/25 ausgewiesen. Die Ärzteversorgung reklamiert nun, dass dies falsch sei und stattdessen die Beiträge in einem korrigierten Beitragsnachweis 03/25 ausgewiesen werden müssten. Ist das korrekt? Könnten Sie mir bitte die Quelle angeben, wo ich das nachlesen kann?
Vielen Dank.