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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Zahlung nach Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Fragestellung: Ein Mitarbeiter ist zum 31.03.2025 ausgeschieden. Im April haben wir festgestellt, dass der Mitarbeiter noch Resturlaub hat, diesen haben wir als Einmalzahlung mit der April Abrechnung ausgezahlt (Zuordnungsmonat April). Die Urlaubsabgeltung wurde als Einmalzahlung im April ordnungsgemäß verbeitragt. Die zu zahlenden Beiträge wurden in einem Beitragsnachweis 04/25 ausgewiesen, obwohl das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.25 geendet hat. Ist das so korrekt oder muss der Beitragsnachweis 03/25 korrigiert werden?

    Der Mitarbeiter arbeitet als Arzt und es liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die Beiträge werden stattdessen an die Ärzteversorgung überwiesen. Auch hier wurden die zu zahlenden Beiträge in einem Beitragsnachweis 04/25 ausgewiesen. Die Ärzteversorgung reklamiert nun, dass dies falsch sei und stattdessen die Beiträge in einem korrigierten Beitragsnachweis 03/25 ausgewiesen werden müssten. Ist das korrekt? Könnten Sie mir bitte die Quelle angeben, wo ich das nachlesen kann?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Zahlung nach Austritt

    Hallo Karl,
     
    der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der zuständigen  berufsständischen Versorgungseinrichtung monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu übermitteln. Dies ergibt sich aus § 28a Abs. 11 SGB IV.
     
    Für diese Beitragserhebung gibt es die Grund- und die Korrekturmeldung. Eine
    Grundmeldung ist für jedes Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Sie stellt den Gesamtstand des abgerechneten Monats für das Beschäftigungsverhältnis dar. Werden mehrere Grundmeldungen zum selben abgerechneten Monat erstattet, ersetzt die jeweils letzte alle vorherigen.
     
    Korrekturen können nach Wahl des Meldenden als Neu- oder Differenzmeldung erfolgen. Bei der Neumeldung handelt es sich um eine erneute Grundmeldung „G“ mit dem letztgültigen Gesamtstand des abgerechneten Monats des Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Korrekturmeldung „K“ werden nur die Differenzen zum bisherigen Meldestand übermittelt.
     
    Dies ergibt sich aus dem Fragen-/Antworten Katalog des Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) zu Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen in Verbindung mit dem Rundschreiben
    „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ in der vom 01.01.2025 an geltenden Fassung.
     
    Zwecks abschließender Klärung, wie in Ihrem Fall die Beitragsmeldung an die zuständige Versorgungseinrichtung vorzunehmen ist, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit dieser aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlung nach Austritt

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Kurze Nachfrage: Ist es richtig, dass die Beiträge an die Krankenkasse über den Beitragsnachweis 04/25 gemeldet werden, obwohl der Mitarbeiter bereits in 03/25 ausgetreten ist? Vielen Dank.

  • 04
    RE: Zahlung nach Austritt

    Hallo Karl,
     
    bezüglich der Beitragsabführung zur Arbeitslosenversicherung, welche über eine gesetzliche Krankenkasse abgeführt werden, gilt folgendes:  
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Insofern hat eine Zuordnung grundsätzlich zum Monat 03/25 zu erfolgen. Sofern diese Beiträge im Monat 04/25 mit gemeldet wurden, sollten dies entsprechend mit  nachvollziehbaren Anlagen (z. B. Abrechnungsjournal) im Entgeltabrechnungsprogramm aufgezeichnet sein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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