Expertenforum

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  • 01
    Zahlung Entgeltguthaben aus Arbeitszeitkonto zum Ende der Beschäftigung

    Liebe Experten,

    hier unser Fallbeispiel: Ende der Beschäftigung zum 31.01.2025. Es folgte Kündigungsschutzverfahren und im Juli 2025 ein rechtskräftiger Vergleich, dass unter anderem die Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Jahres 2023 abzuwickeln sind im Wert von beinahe € 12.000. Haben wir das richtig verstanden, das Entgeltguthaben aus dem Jahr 2023 wird als einmalig zu zahlendes Entgelt deklariert und ist dem letzten Abrechnungsmonat (hier Januar 2025) zuzuordnen, mit der Folge, dass lediglich die anteilige BBG (Januar 2025) in der KV und PV in Höhe von € 5.512,50 zu verbeitragen sind?

  • 02
    RE: Zahlung Entgeltguthaben aus Arbeitszeitkonto zum Ende der Beschäftigung

    Hallo Herr Möller,

    Ihrer Vermutung, dass in Ihrem Fall durch die Anwendung des § 23d SGB IV die Abgeltung des Entgeltguthabens aus dem Arbeitszeitkonto wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden  Beitragsbemessungsgrenze dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum Januar 2025 zuzuordnen ist, stimmen wir zu.

    Da hier der Charakter von laufendem Arbeitsentgelt erhalten bleibt, sind aus dem sich im Bemessungszeitraum ergebenden beitragspflichtigen Entgelt Umlagebeiträge abzuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlung Entgeltguthaben aus Arbeitszeitkonto zum Ende der Beschäftigung

    Das bedeutet (um das nochmal mit Zahlen zu untermauern) bezogen auf KV und PV:

    da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im Januar 2025 mit dem laufenden Entgelt bereits ausgeschöpft war, zahlen wir Überstunden im Wert von € 12.000 aus, ohne hierfür Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten. Korrekt?

  • 04
    RE: Zahlung Entgeltguthaben aus Arbeitszeitkonto zum Ende der Beschäftigung

    Hallo Herr Möller,

    Ihrer Vermutung, dass in einem solchen Fall von den ausgezahlten Überstunden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind, wenn die für Januar zu bildende anteilige Beitragsbemessungsgrenze bereits mit laufendem Arbeitsentgelt ausgeschöpft wurde, stimmen wir zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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