Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Zahlung eines zu hohen Arbeitgeberzuschusses zur privaten KV seit Juni 2019

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Rahmen der neuen ELStAM Meldungen ist aufgefallen, dass einer Mitarbeiterin seit Juni 2019 ein zu hoher Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV ausgezahlt wurde. Die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten PV sind dagegen minimal zu niedrig ausgezahlt worden. Hintergrund sind nicht vorgelegte Arbeitgeberbescheinigungen der privaten Krankenversicherung.

    Fraglich ist nun, für welchen Zeitraum wir die überzahlten Arbeitgeberzuschüsse zurückfordern können. Unseres Erachtens können wir die Arbeitgeberzuschüsse für die Jahre 2022 bis 2025 unter Verrechnung der Überzahlung im Bereich der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten PV zurückfordern. Die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.12.2021 ist verjährt.

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    Aufgrund der Verjährung ist für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.12.2021 steuerpflichtiger Arbeitslohn entstanden, der von uns beim Finanzamt zu melden ist.

    Teilen Sie diese Einschätzung?


    Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung im Voraus.

    Freundliche Grüße

    Sabine Thießen

     

  • 02
    RE: Zahlung eines zu hohen Arbeitgeberzuschusses zur privaten KV seit Juni 2019

    Hallo Frau Thießen,
     
    Ihre Fragen und Einschätzungen zur Rückforderung von überzahlten Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung betreffen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zahlung eines zu hohen Arbeitgeberzuschusses zur privaten KV seit Juni 2019

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der überzahlte Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung kann als sogenannte rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.


    Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie als Arbeitgeber Kenntnis von dem Anspruch haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten. Sollte der zu hohe Arbeitgeberzuschuss allein wegen der nicht vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen der privaten Krankenversicherung gezahlt worden sein (und war im Übrigen als "zu hohe" Zahlung nicht erkennbar), hat nach meiner Einschätzung die Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, als sie „positive" Kenntnis von der Überzahlung erlangt haben. Ich kann allerdings nicht einschätzen, ob die ELStAM-Meldungen, die nun offensichtlich dazu geführt haben, dass Sie die Überzahlung „entdeckt" haben, Ihnen auch in den Vorjahren einen Anhaltspunkt für den zu hohen Arbeitgeberzuschuss hätten geben müssen.


    Sollte die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen haben, können die Überzahlungen seit 2019 zurückgefordert werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von dem Anspruch hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen.


    Unabhängig von der Verjährungsfrist greifen häufig arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen (meist drei oder sechs Monate). Das heißt, Sie müssten prüfen, ob im konkreten Fall eine solche Ausschlussfrist Anwendung findet.


    Zu Ihrer lohnsteuerrechtlichen Frage bitten wir Sie, sich an unsere Fachexperten Lohnsteuerrecht zu wenden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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