Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zahlung einer Leistungsorientierten Zusatzvergütung

    Hallo,

    in einem Tarifgebundenen Unternehmen gibt es jährlich eine Sonderzahlung (Leistungsorientierte Zusatzvergütung). Diese ist nicht im Tarif geregelt, sondern seit 2015 in einer Dienstvereinbarung.


    Bemessungsgrundlage für das Ausschüttungsvolumen ist das ermittelte Betriebsergebnis des Unternehmens des abgelaufenen Geschäftsjahres.


    Ausgeschüttet werden 3%: 2% bekommen die Führungskräfte (die FK können frei entscheiden wieviel und welche Arbeitnehmer etwas bekommen), 0,3% gehen in einen gesonderten Topf des Vorstandes (hier auch freie Entscheidung wie dieses Geld verteilt wird) und 0,7 % gehen in die Personalgemeinschaftskasse -> dieser Betrag wird auf ein separates Konto gezahlt und für Betriebsausflüge, Essen bei Teamsitzungen etc. verwendet.


    Bisher wurde alles steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt.


    Besonderheit bei der Personalgemeinschaftskasse: Betrag X wurde Brutto gezahlt und dann wurde eine Nettopauschale bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen abgezogen und auf das Gemeinschaftskonto gezahlt.


    Die Zahlung der LOB soll Mitarbeitermotivierend sein. Es handelt sich hierbei eigentlich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Könnte es aber sein das durch die Betriebsvereinbarung und die Häufigkeit der Zahlungen eine betriebliche Übung entstanden ist? Einen Freiwilligkeitsvorbehalt gibt es nicht in der Dienstvereinbarung, nur der Passus "Die Entscheidung welcher Mitarbeiter im jeweiligen Team und in welcher Höhe eine Vergütung erhält, trifft die Führungskraft. Es gibt durchaus Mitarbeiter die keine Zahlung erhalten.


    Da die Zahlung nicht tarifgebunden ist, soll diese jetzt im Rahmen einer Nettolohnoptimierung komplett steuerfrei ausgezahlt werden. Hier ist die Frage ob das wegen einer eventuellen Betrieblichen Übung möglich ist. Zudem die Frage ob die Nettopauschale (dieser Teil soll ja dann auch steuerfrei ausgezahlt werden), die in die Personalgemeinschaftskasse fließt, eventuell schädlich ist?


    Lieben Dank. Ich wäre für jeden Tipp dankbar.

     

  • 02
    RE: Zahlung einer Leistungsorientierten Zusatzvergütung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    den geschilderten Sachverhalt verstehen wir dahingehend, dass 2,3 % des Betriebsergebnisses (nach freier Entscheidung der Führungskräfte und des Vorstandes) im Ergebnis als Sonderzahlung an Mitarbeiter des Unternehmens ausgereicht werden. Sollte dies missverstanden sein, bitten wir um Hinweis. Vielen Dank!


    In dieser Konstellation ist ein (Freiwilligkeit der Zahlungen ausschließender) Leistungsanspruch (z.B. durch betriebliche Übung) nicht anzunehmen, entscheidend bleibt, dass (wie von Ihnen geschildert) die Zahlungen jährlich nach freier Entscheidung erfolgen (also nicht z.B. "berechenbar" alljährlich nach festem Verteilungsschlüssel bestimmten Personen zufließen).


    Auch bei (wie soeben dargestellt: vorliegender) Freiwilligkeit der Zahlungen ist aber nicht ohne Weiteres eine steuerfreie Gestaltung ("Nettolohnoptimierung") ableitbar. Mit anderen Worten: Die Freiwilligkeit der Zahlung führt (für sich genommen) noch nicht zur Steuerfreiheit. Denkbar ist allenfalls die Nutzung bestimmter gesetzlicher Privilegierungen (z.B. steuerfreie Sachzuwendung von monatlich bis zu EUR 50), jedoch jeweils nur bei Einhaltung der speziellen Voraussetzungen (für die Sachzuwendung vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 11 EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.