Expertenforum - Zahlung an Erben / Anlage von Erben

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  • 01
    Zahlung an Erben / Anlage von Erben

    Hallo zusammen,


    einer unserer Mitarbeiter ist dieses Jahr gestorben, er war als Minijobber beschäftigt.

    Wir haben noch Urlaubstage zum auszahlen und nach unserer Vereinbarung zahlen wir 3x Gehalt als Sterbegeld.

    Nun würden wir seinen Erben anlegen und die Auszahlung bei ihm machen.


    Jetzt stellen wir uns die Frage, wie ist der Erbe anzulegen.

    Mit 0000 und Personengruppenschlüssel 190?

    Muss bei ihm eine Sozialversicherungsnummernabfrage?

    Und welche SV-Meldungen müssen gemacht werden? An- und Abmeldung?


    Mit dem Finanzamt haben wir bereits gesprochen, hier ist die Steuerklasse klar.


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Zahlung an Erben / Anlage von Erben

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Es empfiehlt sich, dies in einem solchem Fall von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen.
     
    Da Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine Abrechnung über Erben nicht in Frage. Meldungen für Erben sind nicht vorzunehmen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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