Expertenforum - Zahlstellenmeldung

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  • 01
    Zahlstellenmeldung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir wenden uns nunmehr mit einer Frage aus unser intern geführten Diskussion zu einem ehemaligen Austritt und auszuzahlender Abfindung einer unerfallbaren Kleinstanwartschaft auf Betriebsrente:

    Für die Auszahlung haben wir die aktuelle Krankenkasse vom ehemaligen (gesetzlich versichert) angefordert.

    Allerdings haben wir, auch nach wiederholter Nachfrage, keine Antwort erhalten.

    Kollegin will diese nunmehr auch ohne aktueller Info zur KK an ehemalige Mitarbeiterin auszahlen.

    Sie meint, dass letzten Endes Zahlungsempfänger die Verbeitragung der Abfindung vornehmen muss und ihre KK somit selbst entsprechend informieren muss.

    Ich sehe dies anders, da wir als Zahlstelle bei Kapitalauszahlungen und Versicherten in der GKV ebenfalls zur Zahlstellenmeldung verpflichtet sind, dürfen wird diese Auszahlung mEn. so lange nicht vornehmen, solange uns keine Auskunft zur aktuellen gesetzlichen KK vorliegt.


    Wie ist Ihre Einschätzung zum Sachverhalt?


    Vielen Dank und herzliche Grüße,

    Hans Leonhardt

  • 02
    RE: Zahlstellenmeldung

    Sehr geehrter Herr Leonhardt,
     
    zuerst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass die Zahlstellenmeldung von Ihnen erstellt werden muss.
    Da uns die notwendigen Details nicht vorliegen geben wir Ihnen ganz allgemein gerne Auskunft:
     
    § 28o SGB IV bestimmt, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
     
    In § 202 SGB V ist Folgendes geregelt: Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen. Diese Meldeverpflichtung gilt entsprechend auch für einmalige kapitalisierte Auszahlung von Versorgungsbezügen.
     
    Daher sind Sie als Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Damit Sie diese Verpflichtung erfüllen können, hat der Versorgungsempfänger Ihnen die entsprechende Krankenkasse mitzuteilen.
     
    Insoweit kann grundsätzlich die Auszahlung von der Angabe der Krankenkasse abhängig gemacht werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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