Expertenforum - Zählung Beschäftigte für Anspruch auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

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  • 01
    Zählung Beschäftigte für Anspruch auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in einer Weiterbildung zum Pflegelotsen wurden die Möglichkeiten der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit thematisiert.

    Eine Voraussetzung, das diese genutzt werden können, sind jeweils unterschiedliche Anzahl an Beschäftigten im Betrieb.


    Sobald es um die Definition "Beschäftigte" geht erlebt man immer wieder andere Sichtweisen.

    Einmal zählen wirklich alle MA des Unternehmens nach Kopf-Prinzip (Vollzeit - Teilzeit - Minijobb alle gleichwertig), in anderen Zusammenhängen wird abhängig vom Beschäftigungsvehrältnis die Beschäftigtenzahl im Unternehmen abweichend anteilig aus den einzelnen Kategorien errechnet.


    Wie schaut es beim Thema Pflege- bzw. Familienpflegezeit aus? Wie ist hier "zu zählen"?

  • 02
    RE: Zählung Beschäftigte für Anspruch auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

    Guten Tag Herr Pötzsch,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Arbeitsrecht keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht- und Privatrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag unter der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zählung Beschäftigte für Anspruch auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für § 3 PflegeZG ist auf die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten abzustellen. Eine „Quotelung“, wie Sie für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG gilt, erfolgt also nicht. Teilzeitbeschäftigte sind voll zu berücksichtigen. Der Beschäftigtenbegriff wiederum ist in § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert. Befristet Beschäftigte sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 PflegeZG zu berücksichtigen.


    Um zufällige und kurzfristige Schwankungen in der Beschäftigtenzahl auszugleichen, wird auf die „in der Regel“ Beschäftigten abgestellt. Maßgeblich ist also eine langfristige Betrachtung.


    Auch für den Anspruch auf Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 kommt es auf die in der Regel Beschäftigten an. § 2 Abs. 2 FPfZG verweist insoweit auf § 7 PflegeZG. Das heißt, die Definition des Beschäftigtenbegriffes ist § 7 FPfZG zu entnehmen. Auch die Anrechnung von befristet Beschäftigten erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetzes. Eine Quotelung findet nicht statt; auch hier zählen die Beschäftigten „nach Köpfen“. Maßgeblich ist wiederum die langfristige Entwicklung der Beschäftigtenzahl.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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