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  • 01
    Wohnsitz Deutschland, Studium in Österreich

    Liebes Expertenforum,


    ein Student wohnt in Deutschland, studiert vor Ort in Österreich, (pendelt vermutlich), ist bei der österreichischen Gesundheitskasse versichert. Nun nimmt er einen auf einen Tag befristeten Job in Deutschland (200€/Tag) an. Voraussetzungen für geringfügigen Job würden somit vorlegen. Kann ich ihn ohne deutsche Krankenkasse als Geringfügigen abrechnen?

    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Wohnsitz Deutschland, Studium in Österreich

    Hallo Herr Schmidt,
     
    Studenten, die einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung angehören und in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei („Gebietsneutralität“). Die Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren ausländischen Studien- bzw. Ausbildungseinrichtung ist mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Derartige Bescheinigungen sind neben einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten u.a. mit Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall. Für Personen, die in Deutschland oder im Ausland wohnen und zulasten eines Versicherungsträgers in den vorgenannten Staaten krankenversichert sind sowie in Deutschland mit Sachleistungsanspruch betreut werden, gelten bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Da diese Personen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung aber weiterhin beim Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats krankenversichert bleiben und die deutsche Krankenkasse die Krankenversicherung nur im Auftrag durchführt, besteht keine Versicherungszeit im Sinne von § 249b SGB V, so dass – in einem solchem Fall - keine Pauschalbeiträge zu zahlen sind.
     
    Diese Sonderregelung gilt nur für die Krankenversicherung. Für die Rentenversicherung ist bei vorliegender Befreiung nur der Pauschalbeitrag vom Arbeitgeber zu entrichten. Ein Nachweis über die bestehende Krankenversicherung in Österreich sollte ebenfalls den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Darüber hinaus könnte die Beschäftigung alternativ im Rahmen der Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Wohnsitz Deutschland, Studium in Österreich

    Liebes Expertenforum,


    vielen Dank! Kurze praktische Rückfrage: ich muss seit 01.01.2022 bei geringfügig und kurzfristig Beschäftigung bei DEÜV-Meldungen die deutsche gesetzliche Krankenkasse angeben. Wie mache ich das in so einem Fall? Die letzte gesetzliche Krankenkasse angeben? Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: Wohnsitz Deutschland, Studium in Österreich

    Hallo Herr Schmidt,
     
    wie Sie bereits richtig ausgeführt haben, sind Arbeitgeber seit 1. Januar 2022 verpflichtet, in den Anmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen anzugeben, wie die betroffene Person krankenversichert ist. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz z. B. in Form einer kopierten Krankenversichertenkarte ist wie bereits erwähnt zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist das Kennzeichen „2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert“ zu verwenden. Dies ergibt sich aus den
    „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 14. Dezember 2023.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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