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  • 01
    Wiedereingliederung und neuer Arbeitgeber

    Hallo liebes Expertenteam,


    es möchte jemand bei einem Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen und hat aber zu Beginn gleich einen Wiedereingliederungsplan nach längerer Krankheit. Der Arbeitgeber möchte kein Entgelt während der Wiedereingliederung dazu zahlen. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis trotz Wiedereingliederung (ohne Arbeitsentgelt, da Anspruch auf Krankengeld) mit dem Datum des Beginns der Beschäftigung laut Arbeitsvertrag oder beginnt das (sozialversicherungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis erst mit Beginn der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber nach der Wiedereingliederung? Zu welchem Datum ist mit Grund 10 anzumelden?


    Vielen Dank und viele Grüße!


    Ilonka Wächter

  • 02
    RE: Wiedereingliederung und neuer Arbeitgeber

    Hallo Frau Wächter,

    während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Dabei darf der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können. Die stufenweise Wiedereingliederung zielt darauf ab, das vorhandene Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.

    Aus diesen Gründen ist für uns nicht erkennbar, wie bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine „stufenweise Wiedereingliederung“ möglich sein könnte.

    Vielmehr ist es so, dass in einem solchen Fall, in dem ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen kann, zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht (und damit die Möglichkeit, den Arbeitnehmer  anzumelden) verschiebt sich somit nach Ihrer Schilderung entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.

    Daher empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser unter Berücksichtigung der dort vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt verbindlich zu klären.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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