Expertenforum - Wiedereingliederung nach KG-Ende

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  • 01
    Wiedereingliederung nach KG-Ende

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter war bis zum 09.03. arbeitsunfähig und "ausgesteuert", d.h. es gab kein Krankengeld. Zum 10.03. begann er eine Wiedereingliederung. Ab 31.03.2025 war der Beschäftigte wieder arbeitsfähig.


    Der Arbeitgeber hat während der Wiedereingliederung anteiliges Entgelt gezahlt. Mein Lohnabrechnungsprogramm hat eine Anmeldung mit Meldegrund 10 erstellt mit Datum 10.03.2025. Meines Erachtens zurecht: Das Beschäftigungsverhältnis hat bis 09.03. geruht, ab 10.03. gibt es sv-pflichtiges Entgelt und sv-Tage.


    Der Sachbearbeiter der AOK besteht darauf, dass die 10er-Meldung zum 31.03. erfolgt, die Meldung zum 10.03. sei falsch.


    Gibt es hierzu etwas Schriftliches von der AOK?

  • 02
    RE: Wiedereingliederung nach KG-Ende

    Guten Tag,
     
    für die Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und somit grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. In der Regel erhalten diese Personen während der Wiedereingliederung eine Lohnersatzleistung wie z. B. Krankengeld.
     
    Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der stufenweisen Wiedereingliederung eine (Teil-)Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
    Sollte also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch eine Vereinbarung zur Entgeltzahlung vorliegen, ist eine Anmeldung zu Beginn der Wiedereingliederung zu veranlassen. Ansonsten erfolgt eine Anmeldung erst mit der Wiederaufnahme der normalen Tätigkeit.
     
    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der zuständigen AOK aufzunehmen, da nur dort die relevanten Informationen für eine rechtsverbindliche Beurteilung vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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