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  • 01
    Wie RV schlüsseln, wenn RV befreit und vorgezogenes Altersruhegeld von Ärzteversorgung

    ich benötige wieder Ihre Unterstützung bei der Beurteilung eines Falls.


    Eine Mitarbeiterin, Ärztin, ist von der Rentenversicherung befreit zur Ärzteversorgung. Von dort bezieht sie seit 01.12.24 ein vorgezogenes Altersruhegeld von der Ärzteversorung.


    Daten zur Person und Sachverhalt:

    Geb. 02.01.62

    2025 - 63 Jahre


    RAG wird erst am 14.09.2028 erreicht.


    Es liegt kein Rentenantrag vor.


    Bis 30.11.24 war die Mitarbeiterin mit 9-0-1-1 kontiert (RV – befreit). Ab 01.12.24 wurde dann auf 9-3-1-1 (halber Beitrag AG) kontiert. Dieser Beitragsgruppenschlüssel kollidiert nun aber mit den Personengruppenschlüssel 101. Es sollte der Schlüssel 119 vorgegeben werden. Aber eine Rente liegt hier nicht vor.


    Haben wir hier falsch geschlüsselt ? Bleibt es bei ggf. bei der Schlüsselung RV befreit mit „0“?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Wie RV schlüsseln, wenn RV befreit und vorgezogenes Altersruhegeld von Ärzteversorgung

    Guten Tag,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten nach unserem Kenntnisstand noch immer zum Teil unterschiedliche Regelungen.
     
    Sieht die Satzungsregelungen der Ärzteversorgung bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    In einem solchen Fall lautet bei einem gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter der Beitragsgruppenschlüssel „9311“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist im Rahmen der Beitragsentrichtung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Sieht dagegen die Satzungsregelung der Ärzteversorgung weitere rentensteigernde Zahlungseingänge vor, lautet der Beitragsgruppenschlüssel im angefragten Zeitraum „9011“. Der Personengruppenschlüssel wäre mit „101“ zu hinterlegen.
     
    Die Regelaltersgrenze ist in Ihrem Sachverhalt noch nicht erreicht, so dass – wie von Ihnen richtig dargestellt – der Beitragsgruppenschlüssel „9311“ und der Personengruppenschlüssel „119“ anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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