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  • 01
    WFBM Beschäftigungsverbot/Lohnfortzahlung/Erstattungsantrag U2 Umlageverfahren

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie ist das Vorgehen bei Frauen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind, bei denen eine Schwangerschaft besteht und ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgestellt wurde. Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung? Unsere Klienten sind mit dem Personengruppenschlüssel 107 geschlüsselt und wir sind vom U2 Umlageverfahren befreit. Können wir bei regulärer Weiterbeschäftigung den Antrag auf Erstattung für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft stellen?

    Vielen Dank vorab und freundliche Grüße

    Mandy Baldus

  • 02
    RE: WFBM Beschäftigungsverbot/Lohnfortzahlung/Erstattungsantrag U2 Umlageverfahren

    Hallo Frau Baldus,
     
    Ihre Frage, ob der „Arbeitgeber“ verpflichtet ist, das Entgelt für eine schwangere Mitarbeiterin in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) während einem ärztlich attestierten Beschäftigungsverbot nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) weiterzuzahlen, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können. 
     
    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, haben gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem MuSchG. Da für diesen Personenkreis keine Umlagebeiträge U2 zu entrichten sind, können die Aufwendungen den Arbeitgebern nicht erstattet werden.
     
    Dies ergibt sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum
    „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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