Guten Tag,
im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 3.3.4 "Angemessenheit des Arbeitsentgelts":
„Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).“
Wie ist vorzugehen, wenn in den unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten zum Teil kein Arbeitsentgelt bezogen wurde (etwa wg. Elternzeit)? Ist der Durchschnittszeitraum entsprechend zu verkürzen oder sind dann ggf. zwölf nicht zusammenhängende Monate zu Grunde zu legen? Oder ist in diesem Fall das bei unterstellter erbrachter Arbeitsleistung grundsätzlich arbeitsvertragliche geschuldete Arbeitsentgelt zu Grund zu legen?
Vielen Dank!