Guten Tag,
im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 3.3.4 "Angemessenheit des Arbeitsentgelts":
„Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
(…)
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.“
Nach Aussage der Deutschen Rentenversicherung prüft die Betriebsprüfung der Rentenversicherung die Angemessenheit des Arbeitsentgeltes in der Freistellungsphase nicht.
Meine Frage: Wer prüft die Angemessenheit des Arbeitsentgeltes?
Mit freundlichen Grüßen