Guten Morgen Experten-Team, wir möchten eine Studentin in der "vorlesungsfreien" Zeit beschäftigen - es handelt sich hier nicht um die Semesterferien. Die Hochschule stellt eine entsprechende Bescheinigung, dass keine Vorlesungen mehr stattfinden, aus. Kann die Studentin dann in dem entsprechenden Zeitraum mit über 20h beschäftigt werden ohne das Werkstudentenprivileg zu verlieren. Danke und viele Grüße, Team Maiwald.
Expertenforum - Werkstudierendenprivileg - voelsungsfreie Zeit

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Werkstudierendenprivileg - voelsungsfreie Zeit
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RE: Werkstudierendenprivileg - voelsungsfreie Zeit
Guten Tag,
ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
Während der „offiziellen“ vorlesungsfreien Zeit der Hochschule oder Universität kann die Grenze von 20 Stunden überschritten werden, ohne den sozialversicherungsrechtlichen Status als Student zu verlieren.
Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Während der „individuellen“ vorlesungsfreien Zeiten ist dies nicht möglich. Wird in diesen Fällen die Grenze von 20 Stunden überschritten, steht der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht mehr dem Studium zur Verfügung und der Student wird versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass eine Abrechnung als Werkstudent bei Überschreiten der 20 Stunden Grenze nicht möglich ist.
Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen die zuständige Krankenkasse der Studentin geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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