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  • 01
    Werkstudentin will von privater KV in die gesetzliche wechseln

    Liebes Team,


    eine Werkstudentin verdient nur ca. 610 € brutto, zahlt aber mehr als 500 € private KV-Beiträge, da sie nicht in der gesetzlichen versichert ist. Sie möchte gern in die gesetzliche wechseln. Ist es richtig, dass wir dann aus dem Werkstudentenvertrag einen normalen Vertrag machen müssten über z.B. 610 € brutto und sie wäre dann sofort versicherungspflichtig in allen Zweigen und ich müsste sie dann von 0100 auf 1111 umgeschlüsselt werden? Sie müsste das dann ihrer privaten KV mitteilen. Brauchen wir eine Bestätigung der privaten KV, dass sie dort ausgetreten ist? Die gesetzliche KV braucht dann keinen Hinweis extra, außer, dass sie die Mitgliedschaft dort beantragen muss, korrekt? Danke für Ihre Hilfe.


    Torsten Kalb

  • 02
    RE: Werkstudentin will von privater KV in die gesetzliche wechseln

    Hallo Herr Kalb,
     
    nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass die Studentin auf eigenen Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V von der „Krankenversicherung(-spflicht) der Studierenden“ (KVdS) befreit wurde, um sich bei einer privaten Krankenkasse zu versichern.
     
    Die Befreiung wirkt nur für die KVdS und verliert erst dann ihre Geltung, wenn der Status des ordentlichen Studierenden nicht mehr gegeben ist. Ein solcher Fall tritt beispielsweise durch Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung während des Studiums ein.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass die Versicherungspflicht von studierenden Personen nur dann eintritt, sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) liegt und die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden umfasst. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt die Studentin dann der Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin in allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Die von der Mitarbeiterin durchzuführende Krankenkassenwahl (innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) wird dem Arbeitgeber nach übermittelter Anmeldung im Rahmen einer maschinellen Mitgliedsbescheinigung in das Entgeltabrechnungsprogramm bestätigt.
     
    Bei Vorliegen der Krankenversicherungspflicht erfolgt ein Austritt aus der privaten Krankenversicherung. Welche gesonderten Unterlagen hierfür erforderlich sind, sollte die Mitarbeiterin mit der gewählten gesetzlichen Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen verbindlich klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudentin will von privater KV in die gesetzliche wechseln

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich habe zu dem Thema noch ein Fragen.


    Wird die Arbeitnehmerin nach der Beendigung der Beschäftigung, wieder in der Privaten Krankenversicherung versichert? Oder kann die Studentin im Anschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?


    Herzliche Grüße

    Monika Stigmann

  • 04
    RE: Werkstudentin will von privater KV in die gesetzliche wechseln

    Hallo Frau Stigmann,
     
    wie wir bereits in unserer ersten Antwort dem User Torsten Kalb mitgeteilt haben, gilt die  Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für die Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses als Student – üblicherweise also für das gesamte Studium und verliert erst dann ihre Geltung, wenn der Status des ordentlichen Studierenden nicht mehr gegeben ist. Ein solcher Fall tritt beispielsweise durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – also mit einem „dauerhaften“ Überschreiten der 20-Stunden-Grenze - ein.
     
    Nach Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lebt die Befreiung von der KVdS wieder auf. Da aufgrund dessen der Krankenversicherungsschutz nicht im Rahmen der KVdS durchgeführt werden kann, hat die Studentin den Versicherungsschutz während ihrer restlichen Studienzeit - alternativlos - über die private Krankenversicherung sicherzustellen.
     
    Daher ist es in einem solchen Fall aus unserer Sicht sinnvoll, sowohl ihre gesetzliche als auch die private Krankenversicherung frühzeitig zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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