Wir möchten eine Werkstudentin im Urlaubssemester (1.10.24 - 31.3.25) beschäftigen und gehen davon aus, dass das Werkstudierendenprivileg in dieser kompletten Zeit nicht gilt. Die Studentin meinte aber, dass ihre Beurlaubung nur für die Zeit der Vorlesungen (bis 7.2.25) gilt und die Beurlaubung ab Start der vorlesungsfreien Zeit (ab 8.2.25) endet und sie somit ab 8.2.25 dem Werkstudierendenprivileg unterliegt. Wir haben dazu keine entsprechenden Quellen gefunden. Hat sie Recht? Ansonsten würden wir sie während des Urlaubssemester auf geringfügiger Basis beschäftigen. Vielen Dank für eine Auskunft. Freundliche Grüße!