Hallo zusammen,
wir würden gerne eine Studentin mit max 20 Std/Wo einstellen; sie möchte aber auch noch ein Kleingewerbe anmelden. Können wir sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem als Werkstudentin einordnen?
Danke.
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Hallo zusammen,
wir würden gerne eine Studentin mit max 20 Std/Wo einstellen; sie möchte aber auch noch ein Kleingewerbe anmelden. Können wir sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem als Werkstudentin einordnen?
Danke.
Hallo GemüsebauTh,
bei Studierenden, die mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben, z. B. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung und eine selbstständige Tätigkeit, ist vordergründig zu prüfen, ob die betroffene Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlich Studierende“ (Werkstudentenstatus), als „Arbeitnehmerin“ oder als „hauptberuflich Selbstständige“ zu beurteilen ist.
Es darf in Addition von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit die „wöchentliche Arbeitszeit“ von 20 Stunden insgesamt nicht überschritten werden.
Sofern die wöchentliche Arbeitszeit von insgesamt 20 Stunden nicht überschritten wird, wäre somit eine Beschäftigung als Werkstudentin in Ihrem Unternehmen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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