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  • 01
    Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Liebes Expertenteam,


    eine Mitarbeiterin, die bei uns als Werkstudentin tätig ist, befindet sich ab 22.12.2024 in Mutterschutz und ab 03.04.2025 bis 04.03.2026 in Elternzeit. Die WS hat uns die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2025 nicht eingereicht.


    Kann die WS dennoch für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit als Werkstudentin SV-rechtlich geschlüsselt bleiben ?


    Viele Grüße

    Referentin1

     

  • 02
    RE: Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Hallo Referentin1,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen Personen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.
     
    Die Immatrikulationsbescheinigung dient dem Arbeitgeber als Nachweis der Einschreibung (Immatrikulation) an einer Hochschule.
     
    Wird wie in Ihrem Fall die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2025 von der Studentin nicht eingereicht, kann die Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Liebes Expertenteam,


    kann es wirklich sein , dass eine Studentin , die bis zum Beginn des Mutterschutzes als Werkstudentin geschlüsselt war und nun aufgrund des Mutterschutzes nicht mehr arbeitet und studiert, während des Mutterschutzes das Werkstudentenprivileg verliert? Könnten Sie das bitte nochmal prüfen.


    Wie verhält es sich, wenn die Studentin im unmittelbaren Anschluss an den Mutterschutz dann in Elternzeit geht. Kann sie weiterhin als Werkstudentin geschlüsselt werden oder müssen wir sie hier SV-rechtlich anders behandeln?


    Viele Grüße

    Referentin 1

     

  • 04
    RE: Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Hallo Referentin 1,
     
    dem gemeinsamen Rundschreiben „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23. November 2016 ist unter dem Punkt 1.2.2 folgendes zu entnehmen:
     
    Um bei Studierenden die Regelungen des Werkstudentenprivilegs anwenden zu können, ist Voraussetzung, dass die betreffende Person den Status eines „ordentlichen Studierenden“ hat. Zu den „ordentlichen Studierenden“ gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
     
    Daher halten wir an unserer Antwort vom 04.08.2025 fest.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Liebes Expertenforum,

    entschuldigen Sie bitte, dass ich hier nochmal nachhaken muss. Ich hatte vor kurzem eine ähnliche Anfrage gestellt und hatte folgende Rückmeldung (s.u.) erhalten. Daher bin ich mir jetzt tatsächlich sehr unsicher, wie die Studentin während des Mutterschutzes und während der Elternzeit unmittelbar nach Mutterschutz geschlüsselt bzw. SV-rechtlich beurteilt werden muss?


    Vielen Dank!

    Viele Grüße

    Referentin 1


    RE: Werkstudentenprivileg

    Von: Ihr Expertenteam am 28.05.2025

    Guten Tag,


    zum Ende der Immatrikulation ist bei laufender Beschäftigung ein Beitragsgruppenwechsel vorzunehmen. Während der Mutterschutzfristen erhält die Studentin als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuß zum Mutterschaftgeld. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zahlung zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreitet. Wird diese Bagatellgrenze in einem Monat überschritten, ist das gesamte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das den SV-Freibetrag übersteigt.


    Wird mit dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld das bisherige Nettoeinkommen nicht überschritten, liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 06
    RE: Werkstudentin in Mutterschutz und Elternzeit

    Hallo Referentin1,
     
    da sich in Ihrer erneuten Stellungnahme für uns keine neuen Erkenntnisse (auch im Hinblick auf den Chatverlauf vom 28.05.2025) ergeben, bitten wir um Verständnis, dass wir weiterhin an unserer bisherigen Auffassung zur Nichtanwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs festhalten.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der einzugsberechtigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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