Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudentenvertrag wird ruhend gestellt für eine 10 wöchige innerbetriebliche Ausbildung zur Anrechnung von Ausbildungszeiten

    Hallo, wir haben einen Werkstudenten der eine 10 wöchige Ergänzungspraxis nach den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsplanes des praktischen Studiensemesters ableisten soll, damit er die Ausbildungszeiten angerechnet bekommt. Für die 10 Wochen würde der Werkstudentenvertrag ruhen und für die Zeit einen Ausbildungsvertrag für das praktische Studiensemester bekommen (im gleichen Betrieb). Verdienst und Stunden würden gleich bleiben (unter 20 Stunden).

    Meine Frage: würde er für die 10 Wochen in der Sozialversicherung befreit bleiben wie als Werkstudent oder wäre er dann voll Versicherungspflichtig?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Werkstudentenvertrag wird ruhend gestellt für eine 10 wöchige innerbetriebliche Ausbildung zur Anrechnung von Ausbildungszeiten

    Hallo Frau Heimpold,

    nach Ihrer Schilderung ist für uns nicht eindeutig erkennbar in welchem Zusammenhang die „10-wöchige innerbetriebliche Ausbildung zur Anrechnung von Ausbildungszeiten“ abgeleistet werden soll. In unserer Stellungnahme gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Rahmen eines Regelstudiums handeln könnte.

    Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum ist Bestandteil des Studiums. Unabhängig davon, ob Arbeitsentgelts gezahlt wird oder nicht, besteht somit zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.

    Zu beachten ist hierbei, dass für diesen Personenkreis bei Zahlung von Entgelt eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu erstellen ist (Beitragsgruppenschlüssel „0000“). Dies ist deshalb erforderlich, weil es sich bei diesem Personenkreis um Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.