Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudententätigkeit und Vollzeit vorgeschriebenes Praktikum

    Eine Studentin arbeitet bisher immer 20 Stunden pro Woche in einer Bäckerei und wird als Werkstudentin in der Sozialversicherung abgerechnet. Vom 01.05.2025 - 31.08.2025 sind Semesterferien. Die Studentin ist verpflichtet in den vorlesungsfreien Zeiten (nach Vorlesungsende 2. Semester und vor Vorlesungsbeginn 3. Semester = vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber ist vom 01.06.2025 - 31.08.2025 mit 40 Stunden pro Woche gegen Entgelt vereinbart worden. Kann Sie während dieser Zeit als Werkstudentin in der Bäckerei mit 20 Stunden pro Woche weiterhin abgerechnet werden?

  • 02
    RE: Werkstudententätigkeit und Vollzeit vorgeschriebenes Praktikum

    Hallo Jacqueline,

    neben einer Werkstudentenbeschäftigung kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

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