Expertenforum - Werkstudententätigkeit nach Ferienjob

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  • 01
    Werkstudententätigkeit nach Ferienjob

    Guten Tag,


    wir würden gerne einen Ferienjobber, der bei uns im Sommer kurzfristig beschäftigt war, als Werkstudent weiter bei uns beschäftigen.


    Die Werkstudententätigkeit schließt direkt an die kurzfristigen Beschäftigung an und ist beim gleichen Arbeitgeber.


    Ist diese Konstellation möglich oder werden die Beschäftigungen dann zusammengezählt?

    Was für sonstige Möglichkeiten gäbe es den Ferienjobber weiter zu beschäftigen?


    Vielen Dank und viele Grüße

     

  • 02
    RE: Werkstudententätigkeit nach Ferienjob

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (90 Tage) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
     
    Steht bereits beim Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass nach Ablauf der 3 Monate die Beschäftigung als Werkstudent fortgeführt wird, fehlt es an der Begrenzung und eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.
     
    Stellt sich erst im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Beschäftigungen, die beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden, werden i. d. R. als Einheit betrachtet, wenn sie rechtlich und inhaltlich nicht klar voneinander abgegrenzt werden können oder nicht mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten dazwischen liegt.
     
    Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind als Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Dies gilt vor allem für Personen die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Sie gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Eine Werkstudententätigkeit ist also grundsätzlich möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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