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  • 01
    Werkstudentenstatus nach Abgabe der Masterarbeit

    Guten Morgen liebes Expertenteam,


    ich bin mir unsicher bei der Bewertung des Werkstudentenstatus.

    Konstellation: Eine Student ist an einer Fernuni eingeschrieben und hat am 30.11.25 die Masterarbeit abgegeben, das Kolloquium ist Mitte März 2026. In der Zwischenzeit hat er Vorlesungsfreie Zeit.

    Ist es Korrekt, dass das Studium formell erst mit der Exmatrikulation endet – meist nach bestandener letzter Prüfung und Erhalt aller Leistungsnachweise. So lange er eingeschrieben ist, gilt er als Student und kann als Werkstudent weiter beschäftigt werden – unabhängig davon, ob er weiter Vorlesungen besucht? Bzw. Anschlussfrage: Darf er in der Vorlesungsfreien Zeit auch mehr als 20 STd/Woche arbeiten? So wie ich das auf den Seiten von Fernunis gelesen habe, bieten diese keine fixen Semesterferien, die Studenten markieren ihre eigenen Lernpausen.


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Werkstudentenstatus nach Abgabe der Masterarbeit

    Hallo Ralf,
     
    grundsätzlich gelten für Studierende, die an einem Fernstudium teilnehmen und in Deutschland arbeiten, die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht wie für Studierende, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind (Werkstudentenprivileg). Da ein Fernstudium allerdings keine Semesterferien beinhaltet, entfallen die typischen Ferienzeiten, so dass nach unserem Verständnis bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze das Beschäftigungsverhältnis der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
     
    Die Hochschulausbildung von ordentlichen Studierenden endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
     
    Hat die betroffene Person die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des vom Prüfungsamt übermittelten Prüfungsergebnisses gemeint. Näheres hierzu obliegt den Regularien der jeweiligen Hochschule. Der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Somit wäre in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art das Werkstudentenprivileg bis zum Ablauf des Monats, in dem der Studierende schriftlich über das Gesamtergebnis informiert wird, anzuwenden, sofern die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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