Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 07.01.2026 haben wir einen Studenten als studentische Hilfskraft mit einem Umfang von ca. 10 Stunden pro Woche eingestellt. Zum Zeitpunkt der Einstellung lag uns eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2025/2026 mit dem Status „immatrikuliert (Vollzeitstudium)“ vor.
Nachträglich wurde uns am 17.03.2026 eine weitere Immatrikulationsbescheinigung für dasselbe Semester vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Student beurlaubt ist. Die Beschäftigung wurde in der Zwischenzeit unverändert fortgeführt.
Nach unserem Verständnis führt ein Urlaubssemester grundsätzlich dazu, dass die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung entfallen und somit volle Sozialversicherungspflicht bestehen könnte.
Allerdings liegt uns zusätzlich eine Bescheinigung der University of Crete im Rahmen des Erasmus-Programms vor, die den Studienaufenthalt in Griechenland bestätigt für das WiSe 2025/2026
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Kann trotz des Urlaubssemesters aufgrund des Erasmus-Aufenthalts weiterhin von einem ordentlichen Studium ausgegangen werden, sodass die Werkstudentenregelung (nur Rentenversicherungspflicht) ab dem 07.01.2026 Anwendung finden kann?
Oder ist in diesem Fall grundsätzlich von voller Sozialversicherungspflicht auszugehen?
Für eine kurze Rückmeldung danken wir Ihnen im Voraus.
MFG