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  • 01
    Werkstudentenstatus bei Urlaubssemester und Erasmus-Aufenthalt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zum 07.01.2026 haben wir einen Studenten als studentische Hilfskraft mit einem Umfang von ca. 10 Stunden pro Woche eingestellt. Zum Zeitpunkt der Einstellung lag uns eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2025/2026 mit dem Status „immatrikuliert (Vollzeitstudium)“ vor.


    Nachträglich wurde uns am 17.03.2026 eine weitere Immatrikulationsbescheinigung für dasselbe Semester vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Student beurlaubt ist. Die Beschäftigung wurde in der Zwischenzeit unverändert fortgeführt.


    Nach unserem Verständnis führt ein Urlaubssemester grundsätzlich dazu, dass die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung entfallen und somit volle Sozialversicherungspflicht bestehen könnte.


    Allerdings liegt uns zusätzlich eine Bescheinigung der University of Crete im Rahmen des Erasmus-Programms vor, die den Studienaufenthalt in Griechenland bestätigt für das WiSe 2025/2026


    Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:


    Kann trotz des Urlaubssemesters aufgrund des Erasmus-Aufenthalts weiterhin von einem ordentlichen Studium ausgegangen werden, sodass die Werkstudentenregelung (nur Rentenversicherungspflicht) ab dem 07.01.2026 Anwendung finden kann?


    Oder ist in diesem Fall grundsätzlich von voller Sozialversicherungspflicht auszugehen?


    Für eine kurze Rückmeldung danken wir Ihnen im Voraus.

    MFG

  • 02
    RE: Werkstudentenstatus bei Urlaubssemester und Erasmus-Aufenthalt

    Hallo Manyika,
     
    das Erasmus-Programm der Europäischen Union zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa ermöglicht Studierenden, im europäischen Ausland zu lernen, zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln und fördert so den kulturellen Austausch.
     
    Um ein solches Auslandsemester im Rahmen des Erasmus-Programms durchführen zu können, ist es nach unserer Kenntnis notwendig, sich von der deutschen Universität ein Urlaubssemester genehmigen zu lassen. Sofern die jeweilige Prüfungsordnung ein Auslandssemester zwingend vorschreibt, wird dagegen kein Urlaubssemester von der Hochschule bewilligt.
     
    Allerdings ist es nach unserem Kenntnisstand grundsätzlich nicht möglich, dass sich Studierende rückwirkend für ein abgelaufenes Semester beurlauben lassen können.
     
    Sofern die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der betroffenen Hochschule tatsächlich ein rückwirkendes Urlaubssemester zulässt und bescheinigt, wäre das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Wegfalls des Studentenstatus nach unserem Verständnis nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen.
    Da das Auslandsemester im Rahmen des Erasmus-Programm nicht vorgeschrieben ist, kann das Werkstudentenprivileg hierbei nicht angewandt werden.
     
    Mangels konkreter Ausführungen seitens des Gesetzgebers erachten wir es als sinnvoll, Fälle dieser Art von der zuständigen Krankenkasse beurteilen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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