Expertenforum - Werkstudentenregelung wie lange rückwirkend anpassen

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  • 01
    Werkstudentenregelung wie lange rückwirkend anpassen

    Hallo,


    eine Mitarbeiterin hat seit dem 01.10.2021 ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden reduziert. Gestern hat sie uns erst mitgeteilt, dass sie seit diesem Zeitpunkt ordentlich Studierende in einem Vollzeitstudium ist. Wir hätten daher seit dem 01.10.2021 die Werkstudentenregelung anwenden können.


    Ab welchem Zeitpunkt sind wir verpflichtet den Personengruppenschlüsel und die Beitragsgruppenschlüssel anzupassen?


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Werkstudentenregelung wie lange rückwirkend anpassen

    Hallo CorinnaO,
     
    zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass Ihre Fragestellung vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betrifft, zu denen wir im Rahmen dieses Forums grundsätzlich keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Generell gilt in diesem Zusammenhang folgendes:
     
    Nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.
    Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung.
    Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. den Beginn oder das Ende weiterer Beschäftigungen.
     
    Nach unserer Auffassung verbleibt es in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt bei der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, da dem Arbeitgeber keine Kenntnis über den „Studierendenstatus“ der Mitarbeiterin vorgelegen hat. Eine neue Versicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen der Werkstudentenregelung ergibt sich zu dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber Kenntnis hiervon erlangt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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