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  • 01
    Werkstudentenregelung 20-Stunden-Grenze u. die 26-Wochen-Regelung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist es möglich einen Werksstudenten befristet auf zwei Jahre an max. 20 Std. pro Woche und während der Semesterferien mit mehr als 20 Std. pro Woche zu beschäftigen, wenn die Beschäftigung mit mehr als 20 Std. pro Woche innerhalb eines Zeitjahres an höchstens 26 Monaten ausgeübt wird?

    Mit freundlichen Grüßen

    Simone Paschold@vr-lif-ebn.de

    Tel.Nr. 09571/797-58



     

  • 02
    RE: Werkstudentenregelung 20-Stunden-Grenze u. die 26-Wochen-Regelung

    Guten Tag,
     
    üben Studenten neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg). Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang.
     
    Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20 Stundengrenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Beschäftigungen, die nur in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von der Lage der Arbeitszeit – versicherungsfrei. Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen sie insgesamt im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. In einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden kann bei einem vorübergehenden Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien nur unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit bestehen bleiben.
     
    Das heißt, solange der überwiegende Teil der Arbeitskraft weiterhin für das Studium in Anspruch genommen wird, ist im Rahmen der 26-Wochen Regelung (Ausweitung > 20 Stunden nur in den Abend- und Nachtstunden, sowie den Semesterferien) auch eine längerfristige Beschäftigung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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